Schriftformklauseln und mündliche Vereinbarungen

Schriftformklauseln finden sich heute in fast allen schriftlichen Verträgen. Sie besagen, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags nur schriftlich vereinbart werden können. Der Sinn einer solchen Klausel ist derselbe wie der eines schriftlichen Vertrags: nämlich sicherzustellen, dass die vertraglichen Vereinbarungen vollständig schriftlich festgehalten werden und in einem Streitfall keine Beweisschwierigkeiten bezüglich dessen, was vertraglich vereinbart wurde, auftreten.

11.05.2015
RA Dipl.-Ing. Kurt Fuchs

Sinn schriftlicher Verträge

Schriftliche Verträge haben den Vorteil der einfachen Beweisbarkeit des Vertragsinhalts. Die Rechtsprechung hat schon früh für schriftliche Verträge die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit aufgestellt. Das heißt, in einem Gerichtsverfahren wird vermutet, dass ein schriftlicher Vertrag die getroffenen Vereinbarungen vollständig und richtig wiedergibt. Es wird also vermutet, dass es keine mündlichen Nebenabreden gibt, die über den schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt hinausgehen. Außerdem wird vermutet, dass der schriftlich festgehaltene Vertragsinhalt richtig ist, also keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind.

Die Folge aus dieser Vermutung ist: eine Vertragspartei, die sich darauf beruft, dass es weitere, über den schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt hinausgehende oder davon abweichende Vereinbarungen gibt, muss dies vor Gericht auch beweisen. Unproblematisch ist das, wenn es über die zusätzlichen oder abweichenden Vereinbarungen wiederum Schriftverkehr gibt. Hierdurch wird die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit widerlegt, weil es ja schriftliche Urkunden sind, welche die Änderungen enthalten und für die wiederum ebenfalls die genannte Vermutung greifen würde.

Beruft sich eine Partei dagegen auf mündliche Absprachen, so muss sie diese beweisen, was nur durch `Zeugenbeweis´ möglich ist. Häufig stehen dann aber sich widersprechende Aussagen gegenüber, so dass es für das Gericht nicht möglich ist zu erkennen, was wirklich vereinbart wurde. Dafür ist es gar nicht erforderlich, dass ein Zeuge die Unwahrheit sagt. Meist haben die Parteien tatsächlich unterschiedliche Auffassungen davon, was sie mündlich vereinbart haben. Die Folge ist dann eine so genannte `Beweislastentscheidung´ des Gerichts. Das heißt: Derjenige, der sich auf eine für ihn günstige mündlich getroffene Vereinbarung beruft, verliert den Prozess, weil er eben diese Vereinbarung nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen kann. Um solche Probleme zu vermeiden, werden viele Verträge schriftlich geschlossen.

Vertragliche Schriftformklauseln sind grundsätzlich wirksam.

Diese Klauseln sind in § 127 'BGB' ausdrücklich vorgesehen. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass solche Klauseln vertraglich vereinbart werden können. Das Gesetz enthält diesbezüglich keinerlei Einschränkungen. Dennoch gibt es immer wieder Urteile, in denen die Rechtsprechung entscheidet, dass eine Schriftformklausel nicht greift - zum Beispiel, wenn die Anforderungen an die Schriftform sehr hoch angesetzt sind in der Klausel. So sehen einige Klauseln vor, dass eine Vertragsänderung oder -ergänzung nur dann wirksam sein soll, wenn diese auf einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde festgehalten wird. Kommt es dann nach Vertragsschluss zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien, aus dem sich ergibt, dass sie sich auf eine Änderung des Vertrags vereinbart haben und beruft sich eine Partei dann in einem Rechtsstreit auf die Unwirksamkeit dieser Vertragsänderung, weil die vertraglichen Anforderungen an die vereinbarte Schriftform nicht eingehalten wurden, so kann es passieren, dass die Gerichte in einem solchen Fall die Berufung auf die Schriftformklausel als `treuwidrig´ ansehen, da von beiden Parteien offensichtlich eine Vertragsänderung gewollt war. Dies führt nicht zur generellen Unwirksamkeit der Klausel. Sie findet jedoch im konkreten Fall keine Anwendung.

Auch hat die Rechtsprechung schon entschieden, dass es ohne weiteres möglich ist, die Schriftformklausel in einem Vertrag durch eine mündliche Vereinbarung aufzuheben und dann eine Vertragsänderung mündlich zu vereinbaren. Hierauf haben die Juristen mit der so genannten `doppelten Schriftformklausel´ reagiert, die besagt, dass auch die Schriftformklausel nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden kann. Auch solche Klauseln sind ohne weiteres wirksam. Allerdings sollten sich die Vertragsparteien nach Abschluss des Vertrags auch an die vereinbarte Schriftform für Vertragsänderungen halten. Werden nach Vertragsschluss weitere Vereinbarungen getroffen, welche die vereinbarte Schriftform nicht einhalten, spricht dies dafür, dass die Vertragspartner an der ursprünglich vereinbarten Schriftformklausel nicht länger festhalten wollen.

Schriftformklauseln in AGB sind unsinnig

Das bisher Gesagte gilt grundsätzlich für alle Schriftformklauseln, die in individuell ausgehandelten Verträgen enthalten sind. Davon zu unterscheiden sind Klauseln in so genannten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (kurz: AGB). Diese liegen weitaus häufiger vor als gemeinhin angenommen. Nach § 305 Abs. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt. Eine Vielzahl nimmt die Rechtsprechung schon bei 3 Verträgen an. Auch bei erstmaliger Anwendung vorformulierter Vertragsbedingungen können AGB vorliegen, wenn derjenige, der diese Vertragsbedingungen vorformuliert hat, zumindest zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Absicht hat, diese Bedingungen auch noch für weitere Verträge zu verwenden.

Diese Vertragsbedingungen müssen auch nicht als `AGB´ bezeichnet werden. So stellen zum Beispiel die üblichen, vorformulierten Mietverträge, welche die meisten Vermieter verwenden ohne Zweifel AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB dar, auch wenn nur "Mietvertrag" darüber steht und der Begriff "Geschäftsbedingungen" oder die Abkürzung "AGB" nirgendwo auftauchen. Dasselbe gilt auch für Qualitätssicherungsvereinbarungen, die ein Unternehmen mit seinen Lieferanten vereinbart, es sei denn, sie werden mit jedem Lieferanten einzeln ausgehandelt. Dies dürfte nur dann der Fall sein, wenn sich die Vereinbarungen auch tatsächlich unterscheiden.

Ist in solchen AGB eine Schriftformklausel enthalten, so ist auch diese nicht grundsätzlich unwirksam. Sie kann aber mit Ausnahme einer Änderung der AGB selbst keine Wirkung entfalten. Der Grund ist § 305b BGB, der besagt, dass individuelle Vereinbarungen immer Vorrang vor AGB haben. Da nachträgliche Vertragsänderung praktisch immer individuell ausgehandelt werden, haben sie immer Vorrang vor den AGB. Damit werden sie von einer in den AGB enthaltenen Schriftformklausel gar nicht erfasst, sind also in jedem Fall auch mündlich wirksam. Schriftformklauseln in AGB sind daher unsinnig, da sie nie zur Anwendung kommen.

Mündliche Vertragsänderungen im Geschäftsverkehr

Dieses Ergebnis ist für den Geschäftsverkehr aufgrund der oben dargestellten Beweisprobleme bei mündlichen Verträgen unbefriedigend. Kommt es tatsächlich zu einer nachträglichen mündlichen Vertragsänderung oder -ergänzung, sollten daher beide Seiten darauf drängen, diese schriftlich festzuhalten. Bei Unternehmen, die als Kapital- oder Personengesellschaft ins Handelsregister eingetragen sind und damit nach § 6 Abs. 1 HGB `Formkaufleute´ sind, bietet sich hierzu die Möglichkeit des so genannten `Kaufmännischen Bestätigungsschreibens´ an. Ein solches liegt vor, wenn eine Partei nach Abschluss eines mündlichen Vertrags oder nach einer mündlich vereinbarten Vertragsänderung den Inhalt der mündlichen Vereinbarung schriftlich festhält und zur Bestätigung an die andere Partei schickt.

Sind beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB, muss der Empfänger eines solchen Bestätigungsschreibens widersprechen, wenn er verhindern will, dass ein Vertrag mit dem Inhalt, wie er in dem Bestätigungsschreiben wiedergegeben ist, zustande kommt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Schreiben auch tatsächlich den Inhalt der mündlichen Vereinbarung wiedergibt. Weicht es davon wesentlich ab, oder hat es tatsächlich gar keine mündliche Vereinbarung gegeben, kommt auch durch das einseitige Bestätigungsschreiben kein Vertrag zustande.

Autor: Kurt Fuchs, Rechtsanwalt und Diplom-Ingenieur, Mehr Info: www.recht-und-technik.com,
Konkakt: kurt.fuchs@recht-und-technik.com
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Begriffe und Erklärungen:

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Beweislastentscheidung Wenn sich ein Sachverhalt in einem Gerichtsverfahren nicht aufklären läßt, sei es, weil es keine Beweise gibt oder die Zeugen sich widersprechen, wird eine Entscheidung zu Lasten derjenigen Partei gefällt, welche die Beweislast für den nicht aufzuklärenden Sachverhalt trägt.
doppelte Schriftformklausel Eine Schriftformklausel wird "doppelt" genannt, wenn darin nicht nur allgemein Vertragsänderungen, sondern ausdrücklich auch Änderungen der Schriftformklausel selbst der Schriftform unterworfen werden.
Formkaufleute Formkaufleute sind alle Handelsgesellschaften, egal ob Personengesellschaften (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) oder Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) kraft ihrer Rechtsform unabhängig davon, welches Gewerbe sie betreiben. Einzelpersonen sind im Gegensatz dazu nur dann Kaufleute, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben.
HGB Handelsgesetzbuch
treuwidrig Nach § 242 BGB hat jeder seine vertraglichen Leistungen so zu erbringen wie es Treu und Glauben erfordern, also so, wie es ein vernünftiger Vertragspartner erwarten kann. Treuwidrig ist demnach ein Verhalten, das diesen Anforderungen nicht entspricht.
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